Auftrag

Mandatsträger/innen werden Personen genannt, welche durch eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Betreuung von Personen beauftragt werden (Mandatsträger/innen = Beistand, Beiständin oder Vormund, Vormundin).

Zu Mandatsträger/innen können je nach Wunsch und Bedarf Berufsbeistandspersonen- oder Privatbeistandspersonen ernennt werden.

Personen, die aufgrund eines Schwächezustandes in einem oder mehreren Lebensbereichen eine Schutzbedürftigkeit aufweisen, wird auf eigenen Antrag oder auf durch Drittpersonen (Ärzte, Angehörige, Behörden, etc.) eingereichte Meldungen (Gefährdungsmeldung) eine Beiständin oder einen Beistand zur Seite gestellt.

Jede Massnahme wird von der KESB eingehend geprüft und exakt auf die Bedürfnisse der Betroffenen massgeschneidert. Es wird so wenig wie möglich aber soviel wie nötig unterstützt.
Grundlage für die Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bildet das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

Alle Massnahmen werden ausschliesslich von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet. Anträge auf Unterstützung müssen folglich zwingend an die KESB Region Sarganserland gerichtet werden.

Als Schwächezustand bezeichnet, wird der Zustand, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer geistigen Behinderung, psychischen Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

Die Schwächezustände sind nicht per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen.

Schutzbedürftig sind Personen, welche infolge eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise selbst besorgen und, weil ihr die Fähigkeit zur Überprüfung fehlt, auch keine Vollmachten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten erteilen kann.

Urteilsfähig sind Personen, denen nicht wegen ihres Kindesalters, einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Handlungsfähig sind Personen die volljährig und urteilsfähig sind.

Beistandschaften für Erwachsene

Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
Diese Beistandschaft wird nur mit Zustimmung der betroffenen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Der Beistand, die Beiständin ist nur Berater, Beraterin. Die Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt.

Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine Person wichtige Angelegenheiten (z.B. Administration, allgemeine Lebensführung, etc.) nicht mehr selber erledigen kann und dadurch eine Schutzbedürftigkeit vorliegt. Die Beiständin, der Beistand kann die betroffene Person in den vereinbarten Bereichen vertreten. Wenn nötig, kann die KESB die Handlungsfähigkeit in einzelnen Bereichen einschränken.

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB)
Diese Form der Beistandschaft wird von der KESB verfügt, sofern eine Person, in Verbindung mit einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, auch in der Verwaltung ihres Vermögens vertreten werden muss.

Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
Die Mitwirkungsbeistandschaft ist für Personen gedacht, welche zwar selber handlungsfähig sind, sich aber durch einzelne Handlungen selber schaden können (z.B. Abschliessen von Verträgen, Aufnahme von Darlehen, etc). Die einzelnen, klar definierten Geschäfte können nur mit Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes rechtsgültig getätigt werden.

Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
Diese weitreichendste Beistandschaft entspricht am ehesten der Vormundschaft nach altem Recht und wird nur bei Personen errichtet, welche aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung, dauerhaft nicht mehr realitätsbezogen urteilen können und dadurch besonders hilfs- und schutzbedürftig sind. Die Handlungsfähigkeit ist den betroffenen Personen in praktisch allen Lebensbereichen vollständig entzogen. Ausnahme bilden die Höchstpersönlichen Rechte gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB).

Beistandschaften und Vormundschaft für Kinder

Beistandschaften (Art. 306 oder 308 ZGB)
Für Kinder werden Beistandschaften dann errichtet, wenn sein Wohl stark gefährdet oder es in einer Angelegenheit eine Vertretung benötigt, die aus bestimmten Gründen nicht durch die Eltern wahrgenommen werden kann (z.B. örtliche Abwesenheit, Interessenkollision). Die Beiständin, der Beistand wird je nach Situation beauftragt, die Eltern zu vertreten, den Eltern in der Erziehungsaufgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, bei getrennt lebenden Eltern ein Besuchsrecht sicherzustellen und zu überwachen, das Kind in der Wahrung des Unterhaltsanspruches oder bei der Klärung der Vaterschaft zu vertreten oder bei Kindern, die nicht bei den Eltern leben können, für die Obhut besorgt zu sein.

Vormundschaft (Art. 327a ZGB)
Wenn Eltern verstorben sind oder diese aus anderen Gründen (z.B. Minderjährigkeit, geistige Beeinträchtigung) das Sorgerecht nicht wahrzunehmen können, erhält das Kind eine Vormundin, einen Vormund. Diese/r sorgt für die geeignete Unterbringung des Kindes und vertritt es anstelle der Eltern vollumfänglich.